Kündigung des Jobs in der Schweiz – die 8 häufigsten Mythen

Fast jeder Arbeitnehmer muss sich irgendwann einmal mit dem Thema Kündigung auseinandersetzen. Zum Beispiel, wenn es ganze einfach Zeit für einen Jobwechsel wird und du selbst die Kündigung einreichst. Unangenehm kann es jedoch werden, wenn du die Kündigung seitens deines Arbeitgebers erhältst und du nicht weisst, wie es nun weitergehen soll. So oder so gibt einige Irrtümer darüber, wann eine Kündigung rechtmässig ist und wann nicht. Im Folgenden gehen wir auf acht der gängigsten Mythen über Kündigungen in der Schweiz ein und räumen ein für alle Mal mit ihnen auf.

Mythos 1: Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag ohne Grund kündigen

Falsch! Nach Schweizer Recht können Arbeitgeber den unbefristeten Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers ohne Grund kündigen. Das gilt umgekehrt natürlich genauso für dich als Arbeitnehmer. Dies basiert auf dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit im Schweizer Arbeitsrecht (Art. 335 Abs. 1 OR). Das heisst jedoch auch, dass die Kündigung kurzfristig und absolut ohne Vorwarnung ausgesprochen werden kann, sie darf jedoch niemals zur Unzeit oder missbräuchlich erfolgen.

Mythos 2: Die Kündigung muss schriftlich per Brief erfolgen

Falsch! Wie eine Kündigung zu erfolgen hat, ist in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt. So ist die Kündigung auch mündlich, per E-Mail oder SMS möglich, sofern diesbezüglich keine anderen vertraglichen Regelungen bestehen. Wir empfehlen dir jedoch, aus Beweisgründen schriftlich zu kündigen und den Empfang der Kündigung von der Gegenpartei bestätigen zu lassen. Was auf jeden Fall immer in einer Kündigung enthalten sein muss – ganz gleich, welche Seite sie ausspricht – ist, dass der Kündigende seinen Willen klar und unmissverständlich äussert und deutlich macht, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.

In diesem Zusammenhang herrscht zudem oftmals noch der Irrglaube vor, dass bei der Kündigung per Brief der Poststempel gilt. Ausschlaggebend ist jedoch immer das Datum, an dem der Empfänger davon Kenntnis erhält – sprich: der Tag, an dem er oder sie das Schreiben in den Händen hält. Es empfiehlt sich also, die Kündigung zeitlich nicht zu knapp auszusprechen, ansonsten verlängert sich die Dauer der Tätigkeit um einen weiteren Monat.

Mythos 3: Langjährig Beschäftigten steht immer eine Abfindung zu

Falsch! Wenn Arbeitnehmern, die bereits für viele Jahre für das Unternehmen tätig sind, ohne Grund gekündigt wird, ist der Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Etwaige Ansprüche bei Tätigen mit einem Alter über 50 Jahre, die bereits mehr als 20 Jahre für das Unternehmen tätig sind, können laut Obligationsrecht mit den von ihm gezahlten Beiträgen für die Pensionskasse verrechnet werden. Und das tun die Arbeitgeber in der Regel auch. So bleibt dem Gekündigten am Ende rein gar nichts davon übrig. Rentabel kann dies jedoch für Kleinverdiener mit einem Jahreslohn von aktuell weniger als 21.330 Franken sein. Je nach Branche werden Abfindungen auch durch den geltenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt. Ansonsten können diese Dinge ebenfalls durch einen Sozialplan festgelegt werden.

Mythos 4: Arbeitnehmer haben kein Recht, eine Entlassung anzufechten

Falsch! Arbeitnehmer in der Schweiz haben das Recht, eine ungerechtfertigte Entlassung anzufechten, sofern sie dies innerhalb der für sie zutreffenden Kündigungsfrist rechtliche Schritte einleiten. Es ist jedoch wichtig, dass du dir als Arbeitnehmer über deine Rechte im Klaren bist, bevor du eine Klage einreichst, da sonst deine Erfolgsaussichten begrenzt sind. Am besten, du holst dir dafür einen Anwalt mit fundierten Kenntnissen im Arbeitsrecht an die Seite, der dich berät oder gegebenenfalls sogar vor Gericht vertritt, wenn es hart auf hart kommen sollte.

Mythos 5: Arbeitnehmer haben nach einer Entlassung keinen Anspruch auf Sozialleistungen

Falsch! Auch nach einer Entlassung haben Arbeitnehmer bestimmte Rechte, darunter den Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Krankenversicherung im Rahmen der Sozialversicherungen AHV/IV/EO/ALV/BVG. Ausserdem kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, Prämien oder andere Vergütungen weiter zu zahlen, wenn diese Teil der ursprünglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor der Kündigung waren. 

In jedem Fall gilt: Wenn du eine Kündigung erhältst, hast du unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dazu zählen eine grundsätzliche Vermittelbarkeit sowie die Einzahlung von ALV-Beiträgen als Arbeitnehmer für mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten zwei Jahre und aktive Bemühungen um einen neuen Job. Bitte beachte jedoch, dass das Arbeitslosengeld nicht den gesamten Lohn ersetzt, sondern lediglich 70 Prozent des letzten Gehalts ausmacht. Eine sorgfältige Budgetplanung ist daher in diesem Fall empfehlenswert.

Mythos 6: Wer selbst kündigt, hat keinen Anspruch auf Sozialleistungen

Falsch! Auch hier gilt der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen, den wir bereits zum Mythos Nr. 5 erwähnt haben. Aber Achtung: Wenn du einen zumutbaren Job gekündigt hast, bist du «aus eigenem Verschulden» arbeitslos und das kann bedeuten, dass dir das Tagegeld für bis zu 60 Tage empfindlich gekürzt wird.

Mythos 7: Wer krank ist, dem kann nicht gekündigt werden

Falsch! Als Arbeitnehmer in der Schweiz geniesst du bei vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit zwar einen Kündigungsschutz, dieser ist jedoch zeitlich begrenzt und von den Dienstjahren abhängig. Während des ersten Jahres darf dein Arbeitgeber 30 Tage lang nicht kündigen, im zweiten bis zum fünften Dienstjahr beträgt die Schutzfrist 90 Tage und ab dem sechsten Jahr sogar 180 Tage. Dein Arbeitgeber kann dir aber eine Kündigung aussprechen, sobald die Sperrfrist abgelaufen ist oder wenn du als Arbeitnehmer vorher wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig bist. Du als Arbeitnehmer kannst jederzeit während einer Krankheit kündigen, sofern du die vertraglich vereinbarten Bestimmungen dazu einhältst.

Unser Fazit

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine natürliche Entwicklung in der beruflichen Laufbahn oder aber auch eine beängstigende Sache für dich als Arbeitnehmer sein. Es kommt ganz darauf an, ob du gekündigt hast oder dir dein Arbeitgeber ohne Vorwarnung das Kündigungsschreiben überreicht. Es kursieren einige Irrtümer und Mythen zu diesem Thema, die wir mit diesem Beitrag hoffentlich ausräumen konnten. Es ist in jedem Fall wichtig, dass du deine Rechte kennst, wenn es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht, damit etwaige Rechtsstreitigkeiten im Nachhinein vermieden werden können.

Welchen Mythen zum Thema Kündigung bist du erlegen?

Wir hoffen, dass dir dieser Artikel dazu beigetragen hat, dich über deine eigenen Rechte im Zusammenhang mit einer Kündigung zu informieren und einige gängige Mythen zu entlarven. Gibt es weitere Irrtümer, denen du in diesem Zusammenhang bereits erlegen bist? Dann freuen wir uns, wenn Du hier deine Erfahrungen mit uns teilst.



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